Änderungen im Jagdrecht Kanton Bern ab 01.03.2023
Mit dem Datum vom 1. März 2023 sind wichtige Änderungen im Jagdrecht des Kantons Bern in Kraft getreten.
Link zur Jagdverordnung (JaV)
Link zur Direktionsverordnung über die Jagd (JaDV)
unter vielen anderen sind dies:
- JaV Art. 19, Abs 4: Schusswaffen sind während des Transports im Fahrzeug in einem Futteral oder in einem verschlossenen Waffenkoffer auf dem Rücksitz oder im Kofferraum mitzuführen.
- JaV Art. 17a, Abs 4: Treffsicherheitsnachweis, Die Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins über den Treffsicherheitsnachweis ist dem Patentgesuch beizulegen.
- JaV Art. 16a, Abs 1 ff: Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd) ist verboten. (es kann eine Ausnahmebewilligung beantragt werden).
- JaDV Art 11, Abs 4: Die Verwendung bleihaltiger Kugelmunition ist verboten (es gilt eine Übergangsfrist bis 1. August 2027, wörtlich: Artikel 11 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2027 anwendbar). Bleischrot auf der Jagd ist nach wie vor erlaubt!
- JaDV Art. 4: Gästekarten, Bestellung muss mit allen Angaben des Gastes erfolgen.
siehe auch
Merkblatt zur Aufbewahrung und Transport von Feuerwaffen 01-03-23
Merkblatt TreffSicherheitsNachweis TSN-01-03-23